AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Türen der Fenster Graf & Sohn AG (nachfolgend FGSAG genannt)
1 GELTUNGSBEREICH
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der FGSAG sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB, auch wenn sie erst später vereinbart werden, erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung der FGSAG Wirksamkeit. Vertragsbedingungen eines Bestellers (wie Einkaufsbedingungen und dergleichen) können FGSAG erst und nur dann verpflichten, wenn sie von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2 PROJEKTIERUNG UND OFFERTE
1. Der Besteller ist grundsätzlich für die Devisierung, Gesamtplanung, Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften
und anwendbaren Normen, insb. Einholen einer Baubewilligung verantwortlich.
2. Der Besteller definiert die vorgesehene Verwendung (Nutzung), die sich daraus ergebenden Anforderungen
an die Produkte und definiert den Leistungsbeschrieb. Kriterien sind z.B. Gebäudestandort- und - höhe, Statik,
Einbausituation, Schallschutz, U-Wert, Funktionen, Einbruchsicherheit, Heimatschutz etc.
3. Präzisierungen und Eingrenzungen der Materialauswahl und Qualität sind immer zwischen FGSAG und
Besteller zu definieren, z.B. mit Mustern, Modellen oder Abbildungen (Fotos).
4. Naturprodukte wie Massivholz haben stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Solch
naturbedingte Differenzen können nicht ausgeschlossen werden und gelten nicht als Mängel.
5. Von FGSAG auszuarbeitende Detailpläne oder Projektpläne sind nach Aufwand zu honorieren. Die von ihr
gelieferten Offertunterlagen, Beschriebe, Pläne und Muster bleiben deren Eigentum. Nur vertragsgemässe
Verwendung der darin enthaltenen Informationen ist gestattet; diese dürfen Drittpersonen nicht zur Kenntnis
gebracht werden.
6. Sämtliche Angebote (Offerten) von FGSAG erfolgen stets freibleibend. FGSAG hat ferner das Recht, im Rahmen
der dauernden technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und Materialien von sich aus zu ändern,
solange diese Änderungen den Charakter der Produkte nicht verändern, optisch unauffällig bleiben und
zumindest gleichwertige Qualität gewährleisten.
7. Die Gültigkeitsdauer der Angebote gilt für einen Monat ab Erstellungsdatum
3 BESTELLUNG UND VERTRAGSSCHLUSS
Auf der Basis der Bestellung erhält der Besteller eine Auftragsbestätigung von FGSAG. Der Werkvertrag gilt als verbindlich abgeschlossen, wenn der Besteller die Auftragsbestätigung unterschriftlich genehmigt und zurückgeschickt hat (Fax oder pdf. der gegengezeichneten Auftragsbestätigung genügt).
Vorbehalten bleibt der Abschluss eines separaten, schriftlichen Werkvertrags. Als Vertragsbestandteile gelten diesfalls die nachfolgend aufgeführten Dokumente und Normen, bei Widersprüchen in folgender Reihenfolge:
1. Auftragsbestätigung FGSAG für die Detailausführung (vom Besteller geprüft und gegengezeichnet
zurückgeschickt)
2. Werkvertrag/bereinigtes Leistungsverzeichnis
3. Die mit Unterschrift bereinigten Protokolle von Offertbereinigungen
4. Die Ausschreibungsunterlagen
5. Die vorliegenden AGB und die Qualitätsrichtlinie der Interessengemeinschaft Fenster Schweiz (IGFS)
6. Die Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
7. Art. 363 ff. OR
Soweit keine zwingenden Normen vorgehen, gilt betreffend den Stand der Technik, die Beurteilung der Qualität der Produkte sowie die Norm zur Entwicklung, Produktion, Montage, Nutzung, Wartung oder auch Reparatur usw. die «Qualitätsrichtlinie der Interessengemeinschaft Fenster Schweiz (IGFS). Die Qualitätsrichtlinien ist jederzeit auf der Webseite der IGFS www.igfensterschweiz.ch einsehbar. Es gilt die jeweils gültige Fassung der Qualitätsrichtlinie zum Vertragsschluss.
Ferner gelten die technischen Regeln SIA 118/331 „Fenster und Fenstertüren“ und 118/ 343 „Türen und Tore“ sowie die aktuell gültigen Normen des Schweizerischen Fachverbandes Fenster und Fassadenbranche FFF und die Glasnormen des Schweizerischen Instituts für Glas am Bau SIGaB.
4 PREIS- UND ZAHLUNGSKONDITIONEN
Der Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den offerierten Stückzahlen pro Position und der Leistungsumfang in Anlehnung an SIA 118/331 Allgemeine Bedingungen für Fenster- und Fenstertüren, d.h.
Inbegriffene Leistungen:
- Lieferung und Montage der Fenster inkl. der zugehörigen Befestigungsmittel und Beschläge
- Arbeitshöhen bis 3.0m ab Abstellbasis
- Ausstopfen von Zwischenräumen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk, falls diese im Vertrag enthalten sind
- Äussere und innere Abdichtung falls diese im Vertrag enthalten sind
- Entfernen von selbst verursachten Verschmutzungen, Verpackungsrückstände, Etiketten, Kleberückständen sowie Schutzfolien, sofern vom Besteller verlangt
- Abtransport und fachgerechte Entsorgung falls diese im Vertrag enthalten sind.
Nicht inbegriffene Leistungen:
- Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz, Brandschutz, Asbest erkennen (dazu SUVA Merkblatt 84043 und Ziff. 8) usw.
- Reparaturen an allfälligen beschädigten Mauerwerk durch die Fenstersanierung
- De- und Remontage von Sonnenschutz und dazu gehörende Kurbeln inkl. allfällige Durchbrüche an Mauerwerk und Fensterrahmen
- Ausstopfen von Zwischenräumen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk, falls diese im Vertrag nicht enthalten sind
Äussere und innere Abdichtung, falls diese im Vertrag nicht enthalten sind
- Abtransport und fachgerechte Entsorgung, falls diese im Vertrag nicht enthalten sind
- Endreinigung (erfolgt bauseits)
- Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen Beschädigungen nach dem Einbau
- Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei der Offerterstellung nicht ersichtlich waren. Diese sind beim Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.
- Allfällige Arbeiten mit und an Asbest, nur durch Spezialisten bauseits
- Geforderte notwendige Baugerüste nach den SUVA Richtlinien
- Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge nicht vorhergesehener Unterbrechung der Arbeit durch den Besteller, Bauherrn, Architekten, oder Bauleiter
- Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat.
- Zusätzliche Regiearbeiten, welche im Vertrag nicht enthalten sind
- Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen von angrenzenden Bauteilen gemäss der Empfehlung der SIA 414/10
Außerordentliche Materialpreisänderungen (Mehr- oder Minderkosten) können auch nachträglich für alle betroffenen Materialen nachgefordert oder abgegolten werden, sollten sie 5% der Gesamtmaterialkosten ab dem Vertragsdatum über -oder unterschreiten. Dabei wird die Preisentwicklung über einen Zeitraum von 6 Monaten in Betracht gezogen.
4.1 Regiearbeit
Bei Regiearbeiten hat FGSAG, neben der Vergütung der Arbeit gemäss Regielohnansätzen, Anspruch auf gesonderte Vergütung des Einsatzes von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet. Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze gemäss Preisliste der FGSAG.
4.2 Zahlungsbedingungen
Die Mehrwertsteuer MWST wird offen abgerechnet
Abzüge irgendwelcher Art (Baureinigung, Versicherungen, und andere) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
4.3 Zahlungsplan
30% Anzahlung, 30% nach Lieferung und 30% des Werkpreises nach der Montage bzw. bei besonderer Vereinbarung nach der Montage einzelner Etappen.
10% des Werkpreises nach Erfüllen der vertraglichen Leistungen, Ablauf der Prüffrist der Schlussabrechnungen und Vorliegen der Sicherheitsleistungen.
4.4 Schlussrechnung
Sie wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.
4.5 Zahlungsfrist
Es gelten die Zahlungsfristen gemäss vertraglicher Vereinbarung. Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Bei grösserer zeitlicher Staffelung der Leistung sind Etappen, die getrennte Zahlungsansprüche des Unternehmers auslösen, im Werkvertrag zu definieren.
4.6 Pauschalpreise
Vereinbarte Pauschalpreise sind rein netto ohne jeden Abzug.
4.7 Zahlungspflicht / Rückbehaltungsrecht
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Zahlungspflicht des vollen Werkpreises unter Einhaltung der Zahlungsfristen. Das Rückbehaltungsrecht der Bauherrschaft wird somit ausgeschlossen.
4.8 Verzugszins
Es gilt der gesetzliche Verzugszins (Zurzeit 5%).
Zur Deckung der Unkosten wird pro Mahnung eine Gebühr von CHF 50.- in Rechnung gestellt.
4.9 Verrechnung
Zur Verrechnung mit Gegenforderungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn und soweit diese durch rechtskräftiges und endgültiges Urteil festgestellt oder von FGSAG schriftlich anerkannt sind. Eine Verrechnung mit abgetretenen Ansprüchen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
5 EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Werkvertrag mit dem Besteller Eigentum der FGSAG. FGSAG ist berechtigt und vom Besteller bevollmächtigt, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Die Rücknahme der gelieferten Ware und/oder eine Sicherstellung ausstehender Zahlungen durch den Besteller gelten in keinem Fall als Rücktritt vom Vertrag und heben seine Vertragspflichten, namentlich zur Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.
Der Besteller ermächtigt FGSAG, ihm bei Verzug und Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Besitz der gelieferten Ware zu entziehen und diese entweder bestmöglich zu verkaufen und den erzielten Erlös auf die noch bestehenden Verpflichtungen des Bestellers anzurechnen oder unter Anrechnung des Werts der Ware vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages (Erfüllungsinteresse) zu verlangen.
6 AUSFÜHRUNG, BAUMONTAGE
Die Pflicht der FGSAG zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus; sie entsteht ausserdem erst ab schriftlicher Freigabe in Form einer visierten Vertragsform oder einer unterzeichneten Fenster Korrex Liste, und nachdem ggf. ein negativer Gebäudecheck hinsichtlich Asbest (vgl. Ziff. 8) vorliegt. Ist der Besteller in Verzug oder wird eine Bestellungsänderung gewünscht, so hat FGSAG Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Fristen.
6.1 Bauseitige Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist schriftlich eine neue Frist zu vereinbaren. Allfällige Mehraufwände können dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
6.2 Bauleitung, Koordination
Für die Bauleitung ist der Besteller oder dessen Vertreter zuständig. Von FGSAG übernommene Bauleitungsleistungen sind vorgängig zu vereinbaren und mit Honoraren zu entschädigen.
6.3 Störungen
FGSAG hat aus wichtigen Gründen Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Fristen, wenn die Firma kein Verschulden trifft und sie die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Dazu zählen insb. Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner marktwirtschaftlichen Veränderungen, Liefer- und Transportstörungen, Arbeits- und Baustopp infolge behördlicher Anordnungen bei Epidemien und Pandemien und
dergleichen etc. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Ersatz der Verzugsschäden.
7 ARBEITSSICHERHEIT / REINIGUNG / ENTSORGUNG
Auf der Baustelle ist der Besteller für die allgemeine Baustellensicherheit und die Reinigung verantwortlich. Für die Arbeitsplatzsicherheit und Reinigung der Arbeitsplätze sowie Einbauorte ist die Montageequipe von FGSAG zuständig.
7.1 Reinigung
Die Schlussreinigung erfolgt bauseits.
8 ARBEITSBEDINGUNGEN AUF DER BAUSTELLE
Bei Beginn der Montagearbeiten müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
8.1 Zufahrt
Es muss eine ungehinderte Zufahrt zur Baustelle gewährleistet werden.
8.2 Meterriss
Im Neubau oder im Totalumbau ist für die Höhenbestimmung der Elemente ein Meterriss pro Etage
erforderlich und bauseits vor Montagebeginn anzubringen.
8.3 Zugang zu Fassaden und Gerüsten
Für die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und Gerüsten sicherzustellen. Ist dazu eine
Anpassung am Gerüst oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, hat dies unentgeltlich zu erfolgen. Anpassungen am Gerüst erfolgen durch den Gerüstbauer und sind ebenfalls unentgeltlich zu erbringen.
8.4 Gerüst
Für die Arbeiten ab 3.0 m ab Abstellbasis ist vom Besteller ein Gerüst zu Verfügung zu stellen. Vorhandene Gerüste dürfen von FGSAG kostenlos genutzt werden.
8.5 Kran
Ist für die Montage ein Kran erforderlich, muss dieser vom Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart wird. Bei allfälligen Kosten für die Kranbenützung gelten die Preislisten des Baumeisterverbandes.
8.6 Lagerung
Für die von der FGSAG anzuliefernden Elemente und Materialien muss bauseits kostenlos ein Lagerplatz, sowie ein abschliessbarer Raum zu Verfügung gestellt werden. Bei einer Fenstersanierung müssen zudem für die demontierten
Fenster ebenfalls ein Lagerplatz oder Muldenplatz zu Verfügung gestellt werden. Diese Lagermöglichkeiten haben zwingend der Normen der SUVA zu entsprechen.
8.7 Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe (insb. Altbauten vor 1990)
Bei Umbauten an einem vor 1990 erstellten Gebäude muss grundsätzlich mit einer Asbestsanierung gerechnet werden.
Der Besteller ist deshalb verpflichtet, einen auf das Bauvorhaben abgestimmten Gebäudecheck bei einem Gebäudediagnostiker in Auftrag zu geben, und FGSAG rechtzeitig vor Baubeginn das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
Sind auf der Baustelle Asbest oder anderweitige giftige Schadstoffe (PCB, PAK etc.) vorhanden, oder werden sie während der Montagephase unerwartet entdeckt, oder besteht vor Arbeitsbeginn oder entsteht erst im Verlaufe der Arbeiten ein derartiger Verdacht, ist FGSAG gesetzlich verpflichtet, dies sofort dem Besteller sowie Bauherrn oder Bauherrenvertreter mitzuteilen, gemeinsam mit ihnen die Risiken abzuklären und die notwendigen Schutzmassnahmen zu planen. Jegliche Arbeiten in Bezug auf gesundheitsgefährdende Stoffe haben durch eine Spezialsanierungsfirma zu erfolgen, ohne jegliche Kostenfolgen für FGSAG. Dadurch entstehende Mehrkosten, inklusive aller Folgekosten,
insbesondere Verzögerungskosten gehen vollumfänglich zulasten des Bestellers. FGSAG ist gesetzlich verpflichtet, in solchen Fällen die Bauarbeiten sofort einzustellen und kann ohne Verzugsfolgen mit sämtlichen Werkleistungen zuwarten, bis die erforderlichen Massnahmen durch eine spezialisierte Firma getroffen wurden, um die Arbeitnehmer der FGSAG zu schützen.
8.8 Energie
Geeignete Stromanschlüsse sind mindestens in jedem Stockwerk vom Besteller zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
8.9 Raumklima
Nach der Fenstermontage ist der Besteller für das Raumklima und die Feuchtigkeit auf der Baustelle verantwortlich. Die Holzfeuchtigkeit darf 15% nicht übersteigen. Für die Einhaltung dieser Bedingungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.
9 BAUABNAHMEN
9.1 Vor- oder Schlussabnahmen
Unmittelbar nach der Fenstermontage kann FGSAG oder der Besteller eine gemeinsame Abnahme verlangen. Falls der Besteller keine Zeit oder Möglichkeiten hat, kann dies FGSAG selbständig durchführen. Bei unwesentlichen Mängeln werden diese auf dem Protokoll vermerkt und die Mängel innert angemessener Frist behoben. Mit dem Ablauf einer Monatsfrist gilt das Werk automatisch als abgenommen.
Für die Werkabnahme und die Mängelhaftung gilt die SIA-Norm 118, sofern es in den AGB nicht anders geregelt wurde. Nach erfolgter Bauabnahme kann die FGSAG für durch Dritte verursachte Schäden nicht haftbar gemacht werden.
10 MÄNGEL / GARANTIE
Mängel sind innert 60 Werktagen der FGSAG als Mängel schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt.
Der Besteller ist nicht berechtigt, eine Mängelbehebung durch Dritte ausführen zu lassen, solange FGSAG die Mängelbehebung nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Mängelbehebung führt nicht zu einer Verlängerung der Rügefrist oder Gewährleistungspflicht. Die Garantieleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind. Bei Mängeln hat die Bauherrschaft ausschliesslich das Recht auf kostenlose Nachbesserung (Reparatur) innerhalb einer angemessenen Frist.
10.1 Garantiedauer, Verjährungsfristen
- 2 Jahre Garantie auf offene Mängel (SIA Norm 118)
- 5 Jahre Garantie auf verdeckte Mängel (SIA Norm 118)
Garantiebeginn ist immer das Datum der Schlussrechnung. Mit der Schlussrechnung gilt das Werk als automatisch vollendet.
Garantieleistungen bestehen auf:
- Konstruktive Eigenschaften
- Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Metall, Glas, Oberflächen usw.
- Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit
Jede Garantie ist ausgeschlossen für:
- Mängel Infolge Fehler in der Baukonstruktion
- Fehler oder Mängel in der massgeblichenen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zu Grunde gelegt hat
- Mängel infolge zu hoher Luftfeuchtigkeit oder zu hoher Raumtemperatur im Bau, die nach dem Einbau während der Nutzung entstehen
- Beschädigungen durch Dritte nach der Bauabnahme
- Glasbruch jeglicher Art, insbesondere Spannungsrisse infolge thermischer Überbelastung
- Nicht als Mängel gelten kleine Kratzer, fettige Oberflächen und ähnliches, die aus einer Distanz von 3m aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemeinen üblichen Raumnutzung entspricht, nicht ersichtlich sind. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (z.B. bei bedecktem Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung
- Mängel zufolge ungenügender oder fehlerhafter Wartung
- Eigenschaften von Naturprodukten
Weitergehende Ansprüche des Bestellers wie auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung sowie wegen Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder Einbau der eingebauten Waren ergeben, sind unabhängig vom Rechtsgrund ausdrücklich ausgeschlossen.
11 WARTUNG
Eine Fibel der Internorm AG für die Pflege, Wartung, Garantien wird dem Besteller spätestens mit der Schlussrechnung abgegeben. Die Bauherrschaft ist ausschliesslich für die korrekte Wartung und Nutzung verantwortlich.
12 HAFTUNG
FGSAG haftet nicht für Schäden, die trotz sorgfältiger Arbeit am zu bearbeitendem Bauwerk entstanden sind. Insbesondere besteht keine Haftung für Schäden an unter der Oberfläche liegenden Bauteilen wie Leitungen, Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder bezeichnet noch auf den dem Unternehmer abgegebenen Plänen klar ersichtlich sind.
13 DATENSCHUTZ
Alle mit den Verträgen verbundenen persönlichen Daten werden streng vertraulich behandelt. Es gilt die auf der Homepage www.fenstergraf.ch publizierte Datenschutzerklärung der Fenster Graf & Sohn AG, welche sich an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hält. Verantwortliche
Stelle: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
14 GERICHTSSTAND
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, auf welche diese AGB Anwendung finden, sind die Gerichte am Sitz von Fenster Graf & Sohn AG (Unterterzen, Kanton St. Gallen) zuständig. Fenster Graf & Sohn AG ist indessen berechtigt, den Besteller auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.